10. April 2025

Abfälle aus Wald, Feld und Garten (nachfolgend Grünabfälle genannt) sind grundsätzlich einer ökologischen Verwertung zuzuführen. Ein Verbrennen von Grünabfällen im Freien ist aus gesundheitlichen, ökologischen und Sicherheitsgründen nicht sinnvoll. Ohne Bewilligung erlaubt sind Grill-, Lager- und Brauchtumsfeuer, sofern sie mit naturbelassenem und trockenem Holz betrieben werden. Erlaubt ist auch das Verbrennen von Grünabfällen, die so trocken sind, dass beim Verbrennen nur wenig Rauch entsteht (Art. 26b Abs. 1 LRV). Da dies in den meisten Fällen kaum möglich ist, wird die Einholung einer Bewilligung empfohlen.

Fallen Grünabfälle in schwer zugänglichen Gebieten an oder besteht an ihrem Entfernen ein übergeordnetes Interesse, so sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung grundsätzlich gegeben. Zum Erlangen einer Bewilligung braucht es ein Gesuch ans Amt für Natur und Umwelt (ANU). Es ist das dafür vorgesehene Formular zu verwenden. Das korrekt ausgefüllte Formular ist in elektronischer Form ans ANU zu schicken. Es erteilt die Bewilligung, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Das unbewilligte Verbrennen von Grünabfällen mit grosser Rauchentwicklung führt dagegen zu einer Verzeigung. Das Gesuchsformular kann zusammen mit dem Merkblatt "Umgang mit Grünabfällen" von der Homepage des ANU herunter geladen werden (www.anu.gr.ch).

 

Conters, 10. April 2025

 

Der Gemeindevorstand