Gemeindeversammlung
Die Stimmberechtigten bilden in ihrer Gesamtheit das oberste Organ der Gemeinde. Sie üben ihre Rechte nach Massgabe der Verfassung in der Gemeindeversammlung aus.
Ort
Schulhaus Conters, Turnhalle7241 Conters i.P.
Aufgaben
Die Gemeindeversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die durch die Gemeindeverfassung, durch Gemeindegesetze oder durch kantonales oder eidgenössisches Recht in ihre Zuständigkeit gestellt sind.
Die Gemeindeversammlung wählt:
- die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten;
- die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands;
- die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission;
- die Mitglieder des Schulrats.
Die Gemeindeversammlung entscheidet über:
- den Erlass und die Änderung der Gemeindeverfassung;
- die Genehmigung des Budgets;
- die Genehmigung der Jahresrechnung;
- die Festsetzung des Steuerfusses;
- den Erlass und die Änderungen von Gesetzen;
- die Wahl der Gemeindekanzlistin oder des Gemeindekanzlisten;
- die Beschlussfassung von Ausgaben im Betrag von über Fr. 25'000.-- für den gleichen Gegenstand und im Betrag von über Fr. 5'000.-- für jährlich wiederkehrende Ausgaben;
- das Eingehen von Bürgschaften sowie die Gewährung von Darlehen;
- den Erwerb von Grundeigentum, sofern die finanzielle Tragweite des Beschlusses Fr. 25'000.—übersteigt;
- die Veräusserung, den Tausch und die Verpfändung von Grundeigentum sowie über die Einräumung von anderen beschränkten dinglichen Rechten;
- die Bewilligung von Nachtrags- und Zusatzkrediten, welche nicht in die Entscheidungsbefugnis des Gemeindevorstands fallen;
- die Erteilung und wesentliche Änderungen von Wassernutzungskonzessionen, die Einräumung anderer Sondernutzungsrechte sowie die Ausübung des Heimfallrechts im Sinne der Wasser-rechtsgesetzgebung;
- die Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden und Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts;
- über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinde.
Kompetenzen
Beschlussfähigkeit, Verfahren
- Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.
- Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter ernennt den oder die Stimmenzähler oder Stimmzählerinnen.
- Es darf nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden, welche vom Vorstand vorberaten und auf der mindestens zehn Tage vor der Gemeindeversammlung bekanntgegebenen Traktandenliste verzeichnet sind.
- Bei Geschäften von grösserer Tragweite für die Gemeinde erarbeitet der Gemeindevorstand eine Botschaft zuhanden der Stimmberechtigten und stellt sie diesen rechtzeitig zu oder publiziert sie auf der Internetseite der Gemeinde.
- Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen ist bei gegebener Zumutbarkeit sofort zu beanstanden. Andernfalls entfällt das Beschwerderecht.
Voraussetzungen
Das Stimm- und Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten steht allen in der Gemeinde wohnhaften Schweizerbürgerinnen und —bürgern sowie ausländischen Staatsangehörigen mit Niederlassung zu, welche das 18. Altersjahr erfüllt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
Letzte Versammlungen
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